Ein überraschender Anruf aus Österreich

Vor zwei Jahren rief uns Frau H. aus NRW an und teilte uns mit, dass ihr 16-jähriger Sohn ein Drogenproblem habe und wiederholt die Realschule verweigern würde. Hilfe vom Jugendamt würde sie nicht erhalten, da das Jugendamt eine Zuständigkeit von sich weisen würde.

Nach wenigen Wochen gelang es uns bei der zuständigen Jugendbehörde einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung zu stellen. Mit unserer Fachpsychologischen Eingangsdiagnostik fanden wir schnell die Ursachen der Familienproblematik heraus. Ebenfalls fanden wir heraus, dass der Sohn eine Oma in Österreich hat, die er schon als Kind liebte.

Eine Trennung von der Herkunftsfamilie in NRW kam für den Sohn zunächst nicht in Frage. Infolgedessen folgten mehrfache Krankenhausaufenthalte mit lebensbedrohenden Situationen. Eine anschließende fachpsychologische Moderation half Verlustängste und Trennungsängste zu vermindern, so dass ein Umzug nach Österreich umgesetzt werde konnte.

Mit dem überraschenden Anruf aus Österreich erfuhr ich, dass der inzwischen Volljährige eine Arbeitsstelle bei seinem Onkel gefunden und mittlerweile den Führerschein erworben hat.

Chapeau !

Düsseldorfer Verwaltungsgericht bestätigt das „Wunsch und Wahlrecht“ der Eltern

Vor einigen Wochen fand ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Düsseldorf gegen eine Jugendbehörde statt. Klägerin war eine alleinerziehende Mutter, der man ambulante Hilfe zur Erziehung durch die Sozialassistenz verweigerte. Grund der behördlichen Verweigerung war die behördliche Annahme, dass ein Jugendamt den Eltern als Leistungsberechtigen den Hilfeträger vorgeben kann.

In aller Deutlichkeit schloss sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes der Auffassung der Kindesmutter an, dass das Jugendamt das Wunsch- und Wahlrecht zu respektieren habe und eine Beauftragung ihres Wunschträgers nicht verweigern könne, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.

Wenn auch Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen möchten, dann verweisen Sie einfach auf § 5 „Wunsch- und Wahlrecht“ gemäß Sozialgesetzbuch VIII.

Sag mir warum?

Von dem damals 12 jährigen Sänger Declan Glabraith wurde das nachdenkliche Lied „tell me why“ gesungen. Hierbei handelt es sich um Fragen wohl nie endender Aktualität.

Gerne komme ich der Bitte der Veröffentlichung auf unseren Blog nach.

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