Düsseldorfer Verwaltungsgericht bestätigt das „Wunsch und Wahlrecht“ der Eltern

Vor einigen Wochen fand ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Düsseldorf gegen eine Jugendbehörde statt. Klägerin war eine alleinerziehende Mutter, der man ambulante Hilfe zur Erziehung durch die Sozialassistenz verweigerte. Grund der behördlichen Verweigerung war die behördliche Annahme, dass ein Jugendamt den Eltern als Leistungsberechtigen den Hilfeträger vorgeben kann.

In aller Deutlichkeit schloss sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes der Auffassung der Kindesmutter an, dass das Jugendamt das Wunsch- und Wahlrecht zu respektieren habe und eine Beauftragung ihres Wunschträgers nicht verweigern könne, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.

Wenn auch Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen möchten, dann verweisen Sie einfach auf § 5 „Wunsch- und Wahlrecht“ gemäß Sozialgesetzbuch VIII.

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